zudem genüge das vorliegende Gutachten nicht, um eine Verwahrung rechtfertigen zu können. Die Flucht aus der JVA Pöschwies stehe in keinem Zusammenhang mit dem deliktischen Verhalten bzw. dem psychischen Gesundheitszustand des Beschuldigten (act. B 37, S. 7). Dieser habe vielmehr panische Angst gehabt, in die Pöschwies zurückgehen zu müssen, weil er Angst vor Drohungen, Erpressungen und Tätlichkeiten von Mithäftlingen gehabt habe. D___ sei nicht gefährlich gegenüber beliebigen Dritten, sondern sei in den letzten Jahren nur innerhalb von bestehenden Beziehungen tätlich geworden. In diesem Zusammenhang seien auch die