B 37, S. 5). Die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme müssten vorliegend somit als sehr gering und vage bezeichnet werden. Ebenfalls müsste ein Behandlungserfolg innert fünf Jahren realistisch sein, was nicht zutreffe. Fehle es aber an der Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten sowie an einer konkreten Erfolgsaussicht, seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nicht erfüllt. Eine Verwahrung komme aus verschiedenen Gründen nicht in Frage (act. B 37, S. 6): Insbesondere sei sie nicht verhältnismässig; zudem genüge das vorliegende Gutachten nicht, um eine Verwahrung rechtfertigen zu können.