nebst einer ambulanten Therapie im Gefängnis Frauenfeld im Mai 2016 eine stationäre Therapie in der Justizvollzugsanstalt Solothurn begonnen, welche jedoch nach rund einem Jahr habe abgebrochen werden müssen. Dabei habe sich gezeigt, dass die Probleme während dieses einen Jahres genau das bewahrheitet hätten, was der Gutachter angenommen habe. Nämlich, dass sowohl die Geeignetheit der Therapie als auch die Kooperationswilligkeit fehlten. Mithin sei die seinerzeitige Einschätzung im Gutachten durch die fehlenden Therapieerfolge und die fehlende Therapiewilligkeit im dennoch eingeleiteten stationären Massnahmevollzug bestätigt worden (act. B 37, S. 5).