Nicht selten sei die fehlende Motivation bei schweren Störungen Teil des Krankheitsbildes. Dennoch müsse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine minimale Kooperationsbereitschaft vorhanden sein, zumindest eine minimale Motivierbarkeit. Die Einschätzung des Gutachters habe bezüglich Therapiefähigkeit und -willigkeit auf Annahmen beruht. In der Zwischenzeit habe D___ nebst einer ambulanten Therapie im Gefängnis Frauenfeld im Mai 2016 eine stationäre Therapie in der Justizvollzugsanstalt Solothurn begonnen, welche jedoch nach rund einem Jahr habe abgebrochen werden müssen.