Daran ändere nichts, wenn im Gutachten stehe, dass eine stationäre Massnahme trotz geringer Erfolgsaussichten immer noch am besten wäre, denn die fehlende Geeignetheit bleibe. Erschwerend komme die fehlende Therapiewilligkeit des Beschuldigten hinzu (act. B 37, S. 4). Dieser sei zwar bereit, sich einer ambulanten Therapie im Sinne einer psychotherapeutischen Behandlung im Gefängnis zu unterziehen. Hingegen lehne er eine deliktszentrierte, psychotherapeutische Behandlung im Rahmen einer stationären Massnahme ab. In der Praxis sei umstritten, welchen Stellenwert die Therapiewilligkeit einnehme. Nicht selten sei die fehlende Motivation bei schweren Störungen Teil des Krankheitsbildes.