Seite 15 tigt seien. Es habe jedoch wiederholt festgehalten, dass eine „lediglich vage Erfolgsaussicht“ an sich nicht genüge. Vorliegend halte der Gutachter ausdrücklich fest, dass eine stationäre Behandlung nicht wirklich geeignet sei. Das bedeute klar, dass eine stationäre Massnahme zufolge fehlender Geeignetheit nicht angeordnet werden dürfe (act. B 37, S. 4). Daran ändere nichts, wenn im Gutachten stehe, dass eine stationäre Massnahme trotz geringer Erfolgsaussichten immer noch am besten wäre, denn die fehlende Geeignetheit bleibe.