Das Gutachten vom 16. Oktober 2015 halte fest (act. B 37, S. 3), dass die Problemeinsicht bzw. die Veränderungsbereitschaft beim Beschuldigten aufgrund der dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung gering sei und nicht einmal eine stationäre Behandlung wirklich geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Das Bundesgericht fordere zwar keine Erfolgsgarantie, damit stationäre Massnahmen gerechtfer-