Dies habe ihn bewogen, auf eine Berufung bzw. eine Anschlussberufung zu verzichten. Aus Sicht des Beschuldigten habe das Kantonsgericht überzeugend dargelegt, dass die Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Massnahme als gering und zu unbestimmt einzustufen seien, als dass sich deren Anordnung rechtfertigen liesse. Eine Verwahrung habe die Vorinstanz als nicht verhältnismässig abgelehnt. Dieses richtige Ergebnis vermöchten die heutigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht in Frage zu stellen (act. B 37, S. 2). Das Gutachten vom 16. Oktober 2015 halte fest (act.