Die erstinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren erachte er daher weiterhin als sehr hoch. Der Beschuldigte habe jedoch bewusst auf eine Berufung verzichtet und habe den Entscheid des Kantonsgerichts selbst dann nicht in Frage gestellt, als er von der Berufung der Staatsanwaltschaft erfahren habe. Der Grund dafür sei, dass D___ genügend Zeit gehabt habe, sich mit seiner Tat auseinanderzusetzen. Er bereue zutiefst, was er B___ angetan habe. Er müsse nun die Konsequenzen tragen und sei auch bereit dazu. Dies habe ihn bewogen, auf eine Berufung bzw. eine Anschlussberufung zu verzichten.