2.4 Der Verteidiger des Beschuldigten brachte an Schranken hauptsächlich vor (act. B 37, S. 1 f.), das Beweisergebnis bezüglich des Schüttelns und der Ohrfeigen sei keinesfalls so klar, dass zwingend von einer schweren Körperverletzung hätte ausgegangen werden müssen. Er erinnere in diesem Zusammenhang daran, dass die Staatsanwaltschaft im abgekürzten Verfahren selbst nur eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 8 Monaten beantragt habe. Die erstinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren erachte er daher weiterhin als sehr hoch.