Im zweiten Vortrag an Schranken ergänzte StA A___ (act. B 39, S. 8 f.), die Therapierbarkeit dürfe nicht mangels Therapiewillen verneint werden. Weiter habe keine involvierte Fachperson eine ambulante Massnahme empfohlen. Ein ernsthafter Therapieversuch habe bisher nicht stattgefunden. Zwar habe D___ im Mai 2016 den vorzeitigen Massnamevollzug in der JVA Solothurn angetreten. Die Stellungnahme beim Austritt im Frühling 2017 habe aber starke Zweifel geäussert, dass eine vorzeitige Massnahme Sinn mache, solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Damit werde jedoch einzig der Sinn einer vorzeitigen Massnahme angezweifelt.