59 StGB auszusprechen. Zusammenfassend sei bei einem Beschuldigten, bei dem sowohl die Massnahmebedürftigkeit als auch die Massnahmefähigkeit zweifellos gegeben und sogar die Voraussetzungen für eine Verwahrung erfüllt seien, nicht zu fra- Seite 14 gen, ob eine Massnahme ausgesprochen werden müsse, sondern nur noch, ob man davon ausgehe, dass er die Chance einer therapeutischen Massnahme erhalte oder ob man sich gleich für ein sicherndes Setting entscheiden wolle (act. B 36, S. 10).