Dann komme es allerdings zum Ergebnis, aufgrund des Taterfolgs (hier sei unklar, ob damit der Versuch gemeint sei, der aber als Voraussetzung genauso zu bejahen sei), sei die Verwahrung nicht verhältnismässig. Wenn hier nicht auf den Versuch Bezug genommen werde - und davon sei auszugehen - könne damit nur das Subsidiaritätsprinzip gemeint sein. Dieses sei im schweizerischen Massnahmerecht verankert und bedeute, dass die Anordnung einer sichernden Massnahme nur als allerletztes Mittel in Betracht gezogen werde, wenn alles andere vorgängig versucht worden sei. Wenn irgend möglich, sei deshalb auch bei bloss minimalen Erfolgsaussichten eine Massnahme nach Art. 59 StGB auszusprechen.