Vor diesem Hintergrund könne die Massnahmefähigkeit hier bejaht werden. Folge man der Systematik des Massnahmesystems, sei immer dann, wenn jemand nicht zu therapieren, aber doch rückfallgefährdet sei, anstelle der therapeutischen Massnahme die sichernde Massnahme zu prüfen (act. B 36, S. 9). Das Kantonsgericht habe zu Recht die Voraussetzungen des schweren Delikts und die Rückfallgefahr sowie die fehlende Therapiebarkeit bejaht. Dann komme es allerdings zum Ergebnis, aufgrund des Taterfolgs (hier sei unklar, ob damit der Versuch gemeint sei, der aber als Voraussetzung genauso zu bejahen sei), sei die Verwahrung nicht verhältnismässig.