B 36, S. 8 f.). Erst wenn man all das versucht und das für solche Fälle vorgesehene Massnahmesetting ausgeschöpft habe, könne man überhaupt zum Schluss gelangen, D___ sei nicht therapierbar (act. B 36, S. 9). Zusammenfassend liege der Zweck der therapeutischen Massnahme in der Deliktsprävention, nicht der restlosen Heilung. Therapierbarkeit sei auch anzunehmen, wenn es bloss noch nicht ernsthaft versucht worden sei und an die Therapiewilligkeit seien tiefste Anforderungen zu stellen. Vor diesem Hintergrund könne die Massnahmefähigkeit hier bejaht werden.