All das deute auf eine vorhandene Therapiemotivation hin, welche bloss noch geweckt werden müsse. Weiter sei daraus zu schliessen, dass D___ nicht die Therapie an sich ablehne, sondern bloss den damit einher gehenden Umstand der möglicherweise längeren Massnahmedauer im Vergleich zur Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte sei durchaus in der Lage, eine Therapiemotivation zu entwickeln, wenn er den Sinn dafür einsehe, wenn er sich dazu gezwungen sehe oder es ihm als glimpflicher „Ausweg“ erscheine. Das werde genau dann der Fall sein, wenn das Gericht ihn dazu anhalte (act. B 36, S. 8