So habe sich bereits die Beweisführung gestaltet: Der Beschuldigte habe absolut nichts eingeräumt, was nicht durch Sachbeweise oder schlüssige Aussagen von Zeugen ohnehin bewiesen gewesen sei. Was also gänzlich fehle, sei die Bereitschaft, eigenes Fehlverhalten einzusehen oder deliktspräventiv am eigenen Verhalten zu arbeiten. Vorliegend seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, insbesondere die Massnahmebedürftigkeit und die Massnahmefähigkeit, gegeben (act. B 36, S. 3 ff.). Namentlich sprächen mehrere Aspekte für das