2.3 Die Staatsanwaltschaft wies anlässlich der Berufungsverhandlung auf das taktiererische und manipulative Verhalten des Beschuldigten hin, der sich im Strafverfahren in den Grundzügen uneinsichtig und unkooperativ verhalten habe, jedoch immer dann, wenn er sich davon einen Vorteil versprochen habe, mit Zugeständnissen oder mit Verweigerung operiert habe (act. B 36, S. 3). Weiter führte sie aus, dass D___ gelernt habe, sich zu verweigern, und wenn das nichts nütze, drohe er mit Suizid. So habe sich bereits die Beweisführung gestaltet: