Nachdem somit das psychiatrische Gutachten vom 16. Oktober 2015 die Therapierbarkeit der beim Beschuldigten diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung im Vornherein in Frage stelle, habe der bisherige Verlauf der Massnahme diese Skepsis bestätigt. Der Beschuldigte habe sodann auch in der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2017 keine Motivation gezeigt, sich einer Massnahme zu unterziehen. Die Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Massnahme seien daher als gering und zu unbestimmt einzustufen, als dass sich deren Anordnung rechtfertigen liesse.