Dies habe denn auch dazu geführt, dass eine Rückversetzung des Beschuldigten vom Massnahmenvollzug in die Sicherheitshaft beziehungsweise in den vorzeitigen Strafvollzug erfolgt sei. Zusammenfassend werde der Beschuldigte grundsätzlich als massnahmebedürftig erachtet (act. B 2 E. 12.2, S. 65 f.). Das psychiatrische Gutachten vom 16. Oktober 2015 habe eine ambulante Behandlung als sicher zu wenig wirkungsstark beurteilt, weshalb eine solche von vornherein ausser Betracht falle. Eine stationäre therapeutische Massnahme könne gemäss psychiatrischem Gutachten nicht mit Erfolgsgarantie empfohlen werden.