Der Beschuldigte werde klar als massnahmebedürftig gesehen und äussere sich nach der beschriebenen Krise aktuell therapiewillig. Trotz einiger vorsichtiger Entwicklungsschritte seien seine allgemeine Therapiefähigkeit und die Frage, ob seine doch massiv ausgeprägte Persönlichkeitsstörung es zulasse, sich umfassend auf den derzeit vorzeitigen Massnahmenvollzug einzulassen, in Frage zu stellen. Die Frage nach der Durchführbarkeit einer stationären Massnahme