2.2 Das Kantonsgericht hat auf das psychiatrische Gutachten vom 16. Oktober 2015 verwiesen und im Wesentlichen erwogen (act. B 2, E. 12.2, S. 65), der Beschuldigte habe sich seit 4. Mai 2016 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befunden, obwohl seine Behandlungsfähigkeit von Beginn weg in Frage gestellt worden sei. In der Folge habe er sich verschiedentlich mit der stationären Massnahme nicht mehr einverstanden gezeigt.