2.1 Die Anklägerin beantragte bereits vor dem Kantonsgericht eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB und eventualiter - für den Fall der Untherapierbarkeit des Beschuldigten - eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB (act. B 2 E. 12.1, S. 62). Der Beschuldigte verlangte demgegenüber, es sei auf eine Massnahme zu verzichten, eventualiter sei eine ambulante Massnahme anzuordnen (act. B 2 E. 12.1, S. 62).