Die ersten beiden Beweisanträge der Staatsanwaltschaft erübrigen sich, da das Obergericht - wie unten (E. 2.9) dargelegt wird - den Beschuldigten nicht als untherapierbar erachtet. Einen Bericht über das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug hat das Obergericht im Hinblick auf die Berufungsverhandlung bei der JVA Pöschwies eingeholt (act. B 28 und act. B 30). Auch darauf wird unten (E. 2.6 und 2.9) zurückzukommen sein. 2. Materielles - Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme