- Ist nach Ansicht des Obergerichts vorweg von einem nicht therapierbaren Beschuldigten auszugehen, wird dem Obergericht beantragt, ein Zweitgutachten zur Massnahmebedürftigkeit, Massnahmefähigkeit und mit Blick auf diese Fragestellungen zur Eignung einer therapeutischen oder einer sichernden Massnahme im konkreten Fall einzuholen. - Falls kein solches Gutachten in Auftrag gegeben wird, wird dem Obergericht beantragt, bei lic. phil.