Seite 10 - 4 (Anordnung, dass der Verurteilte im vorzeitigen Strafvollzug verbleibt) - 5 (Vormerknahme, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 von CHF 20‘000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 2. Juli 2015 anerkannt hat; Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg) - 6 (Verpflichtung des Beschuldigten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 4. August 2015 zu bezahlen; Verweisung der Schadenersatzforderung von CHF 3‘838.10