a) Gegen das Urteil vom 11. Dezember 2017, dessen Zustellung an die Anklägerin am 29. Mai 2018 erfolgt war (act. B 3/82/1), reichte StA A___ mit Eingabe vom 6. Juni 2018 die Berufungserklärung ein (act. B 1). b) Am 8. Juni 2018 wurde dem Verteidiger von D___ sowie dem Rechtsvertreter des Privatklägers 1 bzw. der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 5), wovon diese keinen Gebrauch machten (act. B 8 und act. B 9).