Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin 2 mit CHF 7‘502.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen, sofern die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO erfüllt sind. Im Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege fällt die Entschädigung der Staatskasse zu (Art. 138 Abs. 2 StPO). Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren