Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatkläger 1 mit CHF 2'806.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen, sofern die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO erfüllt sind. Im Seite 7 Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege fällt die Entschädigung der Staatskasse zu (Art. 138 Abs. 2 StPO). 12. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 mit CHF 6‘437.00 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt.