6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 4. August 2015 zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung von CHF 3'838.10 zzgl. Zins von 5 % seit 4. August 2015 wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Das Mobiltelefon Samsung Galaxy Note 4, Eigentum der Privatklägerin 2, verwendet durch den Beschuldigten, wird der Privatklägerin 2 ausgehändigt. 8. Die sichergestellten Betäubungsmittel, 1.550 Gramm Marihuana, werden eingezogen und vernichtet.