2. Er wird freigesprochen vom Vorwurf der - mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (begangen vom 01.06.2015 bis 04.08.2015, zum Nachteil des Privatklägers 1); - Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG. Seite 6 3. Er wird verurteilt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs von 856 Tagen.