was vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 27. Januar 2017 (act. B 3/30/1) und vom Obergericht mit Entscheid vom 14. März 2017 abgelehnt wurde. Mit Entscheid vom 11. April 2017 trat das Bundesgericht gegen die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 wurde der Beschuldigte aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt (act. B 3/44).