c) Die Anklageschrift der Anklägerin im Rahmen des ordentlichen Verfahrens ging am 22. September 2016 beim Kantonsgericht ein (act. B 3/6). Mit Gesuch vom 14. Oktober 2016 beantragte der Beschuldigte einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab (act. B 3/21). Mit Beschluss vom 13. Juni 2017 trat das Obergericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht ein (act. B 3/21/7). Mit Gesuch vom 6. Januar 2017 stellte der Beschuldigte Antrag auf Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug (act. B 3/23), was vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 27. Januar 2017 (act.