B 3/7/23). Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren wurde in der Folge mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. Juli 2016 nicht genehmigt und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (act. B 3/7/26).