b) Mit Erklärung vom 26. Februar 2016 stimmte der Beschuldigte der Durchführung eines abgekürzten Verfahrens zu (act. B 3/7/6). Die Anklageschrift der Anklägerin mit Antrag auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens ging am 14. März 2016 beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden ein (act. B 3/7/5). Am 4. Mai 2016 wurde der Beschuldigte in den vorzeitigen Massnahmenvollzug versetzt (act. B 3/7/1.82 ff., act. B 3/7/17). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2016 erklärte der Beschuldigte, er sei mit der stationären Massnahme nicht mehr einverstanden und verweigerte im Übrigen die Aussage (act. B 3/7/23).