Im Rahmen des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 10. November 2015 wurde von einer mehrzeitigen, erheblichen Traumatisierung des Privatklägers 1 infolge stumpfer Gewalteinwirkungen gegen den Kopf, Rumpf, Genitale und Gliedmassen sowie thermischer Einwirkungen an Mund und Fuss ausgegangen (act. B 3/7/1.47). Am 5. August 2015 erstattete das Kantonsspital St. Gallen Anzeige infolge Verdachts auf Kindsmisshandlung (act. B 3/67, S. 2). B. Prozessgeschichte