Am 4. August 2015 wurde der Privatkläger 1, geb. 10. Juni 2014, aufgrund einer Verletzung im Genitalbereich von der Privatklägerin 2 ins Spital Herisau eingeliefert. Aufgrund des Verdachts auf Kindsmisshandlung wurde der Privatkläger 1 gleichentags ins Kinderspital St. Gallen überwiesen (act. B 3/7/2.18, act. B 3/7/2.19, act. B3/7/1.2, act. B 3/7/1.3). Im Rahmen des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 10. November 2015 wurde von einer mehrzeitigen, erheblichen Traumatisierung des Privatklägers 1 infolge stumpfer Gewalteinwirkungen gegen den Kopf, Rumpf, Genitale und Gliedmassen sowie thermischer Einwirkungen an Mund und Fuss ausgegangen (act.