2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 einen Schadenersatz von CHF 3‘838.10 sowie eine Genugtuung von CHF 3‘000.00, beides zzgl. Zins von 5 % seit 4. August 2015, zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. im Berufungsverfahren: Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen. Sachverhalt A. Übersicht