2. Der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, den Privatkläger 1 für den erlittenen Schaden zu entschädigen. Zur Quantifizierung sei die Angelegenheit auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. im Berufungsverfahren: (kein Antrag) Seite 3 d) der Privatklägerin 2: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.