6. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin 2 seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. im Berufungsverfahren: 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. c) des Privatklägers 1: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 2. Juli 2015 zuzusprechen.