im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen: - der mehrfachen einfachen Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 1 - der mehrfachen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder - der Freiheitsberaubung zum Nachteil der Privatklägerin 2 - des mehrfachen Besitzes, Konsums und Abgabe von Betäubungsmitteln.