4. Eventualiter: Muss von einem untherapierbaren Beschuldigten ausgegangen werden, sei alternativ zur stationären Massnahme eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB anzuordnen. 5. Es sei über Zivilforderungen der Privatkläger zu entscheiden. 6. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 7. Die Sicherstellungen seien dem Beschuldigten bzw. dem Berechtigten auszuhändigen. im Berufungsverfahren: 1. In Ergänzung zur ausgesprochenen Freiheitsstrafe sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB anzuordnen.