2. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der Untersuchungshaft, sowie des vorzeitigen Strafvollzugs (von 856 Tagen), im Zusatz zum Urteil vom 28.10.2015 des Untersuchungsamtes St. Gallen, welches eine unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie eine Busse von CHF 300.00 ausgefällt hat, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 zu verurteilen. 3. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe sei zu Gunsten dieser stationären Massnahme aufzuschieben.