{"Signatur": "AR_OG_001", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_001_O1S-18-5_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20181127-O1S-18-5-20190923.pdf", "Checksum": "f5bd23cb0573044777d7d66281fa44eb"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O1S-18-5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-18-5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung O1S-18-5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung O1S-18-5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung \n \nDie vom Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hat \ndieses mit Entscheid vom 22. August 2019 abgewiesen (6B_720/2018) \nUrteil vom 27. November 2018  \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg \nOberrichterin S. Rohner \nOberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg \nObergerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \nVerfahren Nr. O1S 18 5 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \nBerufungsklägerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrho"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:01", "Checksum": "f502f5be578cb65cf6266caa17e4dbe3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-18-5\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung \n \nDie vom Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hat \ndieses mit Entscheid vom 22. August 2019 abgewiesen (6B_720/2018) \nUrteil vom 27. November 2018  \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg \nOberrichterin S. Rohner \nOberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg \nObergerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \nVerfahren Nr. O1S 18 5 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \nBerufungsklägerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrho\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n1. Abteilung\n\nDie vom Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hat\ndieses mit Entscheid vom 22. August 2019 abgewiesen (6B_720/2018)\n\nUrteil vom 27. November 2018\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichterin S. Rohner\nOberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg\nObergerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. O1S 18 5\n\nSitzungsort Trogen\n\nBerufungsklägerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nAnklägerin vertreten durch StA A___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau\n\nPrivatkläger 1 B___\nvertreten durch: RA BB___\n\nPrivatklägerin 2 C___\nvertreten durch: RA CC___\n\nBerufungsbeklagter D___\nBeschuldigter Beistand: DB___\namtlich verteidigt durch: RA DD___\n\nGegenstand Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache\nKörperverletzung, Verabreichen gesundheitsgefährdender\nStoffe an Kinder etc.\nBerufung gegen das Urteil des Kantonsgerichtes Appenzell Ausserrhoden SA3 16 2 vom 11. Dezember 2017\nAnträge\n\na) der Staatsanwaltschaft und Berufungsklägerin:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen:\n\n- Mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB\n- Mehrfacher einfacher Körperverletzung, Art. 123 Ziff. 2 StGB\n- Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Art. 136 StGB\n- Mehrfacher Freiheitsberaubung, ev. Nötigung, Art. 183 StGB, ev. Art. 181 StGB\n- Mehrfacher Nötigung, ev. Drohung, Art. 181 StGB, ev. Art. 180 StGB\n- Mehrfachen Tätlichkeiten, Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB\n- Mehrfachem Besitz, Konsum, Abgabe von Betäubungsmitteln, Art. 19a BetmG\n- Tierquälerei, Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG.\n\n2. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der Untersuchungshaft, sowie des vorzeitigen Strafvollzugs (von 856 Tagen), im Zusatz zum Urteil vom 28.10.2015 des\nUntersuchungsamtes St. Gallen, welches eine unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie eine Busse von CHF 300.00 ausgefällt hat, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 zu\nverurteilen.\n\n3. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe sei zu Gunsten dieser stationären Massnahme\naufzuschieben.\n\n4. Eventualiter: Muss von einem untherapierbaren Beschuldigten ausgegangen werden, sei alternativ zur stationären Massnahme eine Verwahrung im Sinne von Art.\n64 StGB anzuordnen.\n\n5. Es sei über Zivilforderungen der Privatkläger zu entscheiden.\n\n6. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.\n\n7. Die Sicherstellungen seien dem Beschuldigten bzw. dem Berechtigten auszuhändigen.\n\nim Berufungsverfahren:\n\n1. In Ergänzung zur ausgesprochenen Freiheitsstrafe sei eine stationäre Massnahme\nim Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB anzuordnen.\n\nDer Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe sei zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben.\n\n2. Alternativ zur stationären Massnahme sei, sofern von einem untherapierbaren\nBeschuldigten ausgegangen werden muss, eine sichernde Massnahme im Sinne\nvon Art. 64 StGB anzuordnen.\n\n3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten gemäss Art. 426 und 428 StPO.\n\n4. Die Kosten für die Vertretung der Anklagen an der Berufungsverhandlung belaufen\nsich auf CHF 1‘000.00.\n\nSeite 2\nb) des Beschuldigten und Berufungsbeklagten:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:\n- der mehrfachen einfachen Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil des\nPrivatklägers 1\n- der mehrfachen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder\n- der Freiheitsberaubung zum Nachteil der Privatklägerin 2\n- des mehrfachen Besitzes, Konsums und Abgabe von Betäubungsmitteln.\n\n2. Der Beschuldigte sei von folgenden Vorwürfen freizusprechen:\n- der versuchten mehrfachen schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1\n- der mehrfachen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2\n- der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2\n- der Tierquälerei.\n\n3. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen.\n\n4. Es sei auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten. Eventualiter sei eine\nambulante Massnahme anzuordnen.\n\n5. Dem Privatkläger 1 sei eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 zuzusprechen.\n\n"}