3. Der Vollzug der Geldstrafe gemäss Ziff. 2 wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt B___ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (aArt. 42 Abs. 1 und 4, aArt. 44 Abs. 1, Art. 106 StGB). 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus - CHF 400.00 Kosten der Voruntersuchung - CHF 600.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 1‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 2‘500.00 insgesamt, werden B___ auferlegt.