428 Abs. 3 StPO). Da die Berufung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen wurde und der Berufungsbeklagte vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 1‘500.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 15. Juni 1981 über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege; Gebührenordnung, bGS 233.3)