In Nachachtung von Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ist für die Busse von CHF 2‘800.00 eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen für den Fall, dass diese schuldhaft nicht bezahlt wird. Zu diesem Zweck ist die Tagessatzhöhe der bedingten Geldstrafe als Umrechnungsschlüssel heranzuziehen, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 7.3.3). Dementsprechend ist der Bussenbetrag von CHF 2‘800.00 durch den Tagessatz von CHF 700.00 zu teilen, was eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen ergibt.