Seite 14 allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Gemäss eigenen Angaben und Auskunft der Kantonalen Steuerbehörde erzielten der Berufungsbeklagte und seine Ehefrau nach der Steuererklärung 2014 Einkünfte von total CHF 573‘142.00 und verfügten über ein Reinvermögen von rund CHF 4‘300’00.00. Dabei sind vom Total der Einkünfte vorab die Einkünfte der Ehefrau von rund CHF 70‘300.00 in Abzug zu bringen, weshalb von Einkünften des Berufungsbeklagten von CHF 502‘842.00 beziehungsweise von monatlich CHF 41‘900.00 auszugehen ist (act. B 3/19 und act.