2.3.7 Für vor dem 1. Januar 2018 begangene Delikte, für die eine Strafe von unter 180 Tageseinheiten adäquat erscheint, ist eine Geldstrafe gegenüber einer kurzen Freiheitsstrafe die mildere Sanktion, so dass nach der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe auszufällen ist (STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 1 und N. 7 zu Art. 34 StGB; vgl. auch BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Berufungsbeklagte ist demnach zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu verurteilen.