2.3.6 Weitere Umstände, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären, sind nicht ersichtlich. Insgesamt erweist sich demnach eine Strafe von 20 Tagessätzen als schuldangemessen, vorbehältlich der nachfolgend behandelten Reduktion infolge Ausfällung einer Verbindungsbusse.